Gesetzesrahmen des Dreschflegel e.V.
Lücken im Gentechnikgesetz

Die 12 Gebote für gentechnikfreie Saatgutarbeit
Das Gentechnikgesetz weist Lücken auf. Wie gentechnikfreie Saatgutarbeit funktionieren soll, ist nicht geregelt. Die Grauzone ist zu füllen und wir sagen wie!
- Erster Artikel
Saatgutarbeit umfasst Erhaltung, Züchtung, Nachbau und Vermehrung.
- Zweiter Artikel
Langfristig gentechnikfreie Saatgutarbeit braucht die Sicherheit, dass in einem weitgefassten Umkreis keine gentechnisch veränderten Pflanzen stehen.
- Dritter Artikel
Damit in diesem Umkreis nicht unwissentlich und/ oder unbeabsichtigt gentechnisch veränderte
Pflanzen ausgesät werden, brauchen wir einen Grenzwert von 0,0% in jeglichem Saatgut.
- Vierter Artikel
Bei Verunreinigungen oberhalb dieses Grenzwertes darf Saatgut nicht in Verkehr gebracht werden
– auch nicht gekennzeichnet!
- Fünfter Artikel
Da diejenigen, die gentechnikfrei arbeiten, nicht die Kosten zur Einhaltung von Gentechnikfreiheit verursachen, müssen sämtliche Kosten zur Vermeidung und Kontrolle der Gentechnikfreiheit von den GentechnikbetreiberInnen (PatentinhaberInnen, InverkehrbringerInnen) getragen werden.
- Sechster Artikel
Aufgrund des zweiten Artikels müssen Mindestabstände zu Flächen, auf denen Saatgutarbeit
stattfindet, festgelegt werden, die eine Einkreuzung absolut und zuverlässig verhindern.
- Siebter Artikel
Innerhalb dieser Mindestabstände dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und
kein keim- oder wachstumsfähiges Pflanzenmaterial transportiert oder durch Reste in Transportfahrzeugen oder Maschinen verschleppt werden.
- Achter Artikel
Gentechnikfreie Saatgutarbeit findet im Sinne der Vielfalt unserer Nutzpflanzen sowohl gewerblich als auch in Hausgärten statt.
- Neunter Artikel
Deshalb ist das berechtigte Interesse an personenbezogenen Daten des Standortregisters auch
solcher Personen anzuerkennen, die nicht gewerblich Saatgut gewinnen.
- Zehnter Artikel
Die Regeln für die gute fachliche Praxis müssen auch den nichtgewerblichen Anbau schützen.
- Elfter Artikel
Die Regeln für die gute fachliche Praxis müssen derart sein, dass es im Saatgutbereich erst gar nicht zum Schadensfall kommt.
- Zwölfter Artikel
Haftungsregelungen müssen dennoch ausgestaltet werden, und zwar so, dass auch mittelbare Schäden wie z.B. der Verlust biologischer Nutzpflanzenvielfalt berücksichtigt werden. Sie müssen den nicht gewerblichen Bereich einschließen.
Berlin, 23.01.09 Die Dreschflegel
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