Bio - SaatgutBanner - Dreschflegel - Biologische Saaten


Gesetzesrahmen des Dreschflegel e.V.

 Lücken im Gentechnikgesetz

 Die 12 Gebote für gentechnikfreie Saatgutarbeit

Das Gentechnikgesetz weist Lücken auf. Wie gentechnikfreie Saatgutarbeit funktionieren soll, ist nicht geregelt. Die Grauzone ist zu füllen und wir sagen wie!

  • Erster Artikel
    Saatgutarbeit umfasst Erhaltung, Züchtung, Nachbau und Vermehrung.
  • Zweiter Artikel
    Langfristig gentechnikfreie Saatgutarbeit braucht die Sicherheit, dass in einem weitgefassten Umkreis keine gentechnisch veränderten Pflanzen stehen.
  • Dritter Artikel
    Damit in diesem Umkreis nicht unwissentlich und/ oder unbeabsichtigt gentechnisch veränderte Pflanzen ausgesät werden, brauchen wir einen Grenzwert von 0,0% in jeglichem Saatgut.
  • Vierter Artikel
    Bei Verunreinigungen oberhalb dieses Grenzwertes darf Saatgut nicht in Verkehr gebracht werden – auch nicht gekennzeichnet!
  • Fünfter Artikel
    Da diejenigen, die gentechnikfrei arbeiten, nicht die Kosten zur Einhaltung von Gentechnikfreiheit verursachen, müssen sämtliche Kosten zur Vermeidung und Kontrolle der Gentechnikfreiheit von den GentechnikbetreiberInnen (PatentinhaberInnen, InverkehrbringerInnen) getragen werden.
  • Sechster Artikel
    Aufgrund des zweiten Artikels müssen Mindestabstände zu Flächen, auf denen Saatgutarbeit stattfindet, festgelegt werden, die eine Einkreuzung absolut und zuverlässig verhindern.
  • Siebter Artikel
    Innerhalb dieser Mindestabstände dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und kein keim- oder wachstumsfähiges Pflanzenmaterial transportiert oder durch Reste in Transportfahrzeugen oder Maschinen verschleppt werden.
  • Achter Artikel
    Gentechnikfreie Saatgutarbeit findet im Sinne der Vielfalt unserer Nutzpflanzen sowohl gewerblich als auch in Hausgärten statt.
  • Neunter Artikel
    Deshalb ist das berechtigte Interesse an personenbezogenen Daten des Standortregisters auch solcher Personen anzuerkennen, die nicht gewerblich Saatgut gewinnen.
  • Zehnter Artikel
    Die Regeln für die gute fachliche Praxis müssen auch den nichtgewerblichen Anbau schützen.
  • Elfter Artikel
    Die Regeln für die gute fachliche Praxis müssen derart sein, dass es im Saatgutbereich erst gar nicht zum Schadensfall kommt.
  • Zwölfter Artikel
    Haftungsregelungen müssen dennoch ausgestaltet werden, und zwar so, dass auch mittelbare Schäden wie z.B. der Verlust biologischer Nutzpflanzenvielfalt berücksichtigt werden. Sie müssen den nicht gewerblichen Bereich einschließen.

Berlin, 23.01.09 Die Dreschflegel

nach oben nach oben | Dreschflegel e.V. | Aktuell | Agro-Gentechnik | Pflanzenvielfalt | Saatgutrecht | Suche | Links | Kontakt | Impressum

Datenschutzerklärung - © Dreschflegel e.V. 2012 - Sitemap